Unsere Satzung

geänderte Fassung vom 16.02.2020

– Satzung 2020 –

Präambel

Die Jahreshauptversammlung des Blinden- und Sehbehindertenvereins Oberhausen e.V. (BSVO) hat am 16.02.2020 diese überarbeitete Fassung der Satzung beschlossen, alle vorherigen Fassungen verlieren demzufolge ihre Gültigkeit.

Die Verwendung männlicher und weiblicher Wortformen entfällt, obwohl stets die männliche, als auch weibliche Form gemeint ist, sofern nicht ausdrücklich anders ausgewiesen.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  • Der Verein führt den Namen „Blinden- und Sehbehindertenverein Oberhausen e.V.“ (BSVO), hat seinen Sitz in Oberhausen und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Duisburg unter der Nummer 40689 eingetragen.
  • Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

  • Der Verein betreut neben seinen Mitgliedern auch blinde und hochgradig sehbehinderte, sowie von einer Erkrankung, die zu Blindheit oder hochgradiger Sehbehinderung führen kann, betroffene Menschen, die sich hilfesuchend an ihn wenden. Diese Hilfe beschränkt sich auf Angelegenheiten, die mit Blindheit oder hochgradiger Sehbehinderung zusammenhängen. Die satzungsgemäßen Zwecke werden insbesondere durch Förderung oder Verbesserung von Beratung, Erfahrungsaustausch, geistiger und seelischer Situation, gesellschaftlicher Inklusion, Hilfe zur Selbsthilfe, Hilfsmittelversorgung, Öffentlichkeitsarbeit, sozialer Rehabilitation, Verkehrssicherheit, sowie Wohlfahrtsbestrebungen für blinde und hochgradig sehbehinderte Menschen verwirklicht.
  • Wesentliche Aufgabe des Vereins ist die Kommunikation zwischen betroffenen Menschen zu fördern, hierzu wird den Vereinsmitgliedern mindestens einmal jährlich eine aktuelle Mitgliederliste zur Verfügung gestellt, die Namen, Telefonnummern und eMail-Adressen aller Mitglieder umfasst.
  • Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
  • Der Verein vertritt die Interessen blinder und hochgradig sehbehinderter Menschen und arbeitet diesbezüglich mit anderen Selbsthilfe- und Wohlfahrtsorganisationen zusammen und kann auch selbst Mitglied entsprechender Verbände oder Vereine werden.
  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden, Mitglieder erhalten keine Zuwendungen und keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Für die Arbeit des Vorstands kann eine pauschale Aufwandentschädigung gezahlt werden, die Höhe wird von der Mitgliederversammlung im Rahmen der steuerrechtlichen Bestimmungen festgelegt.

§ 3 Mitgliedschaft

  • Ordentliche Mitglieder des Vereins können nur natürliche Personen werden, die blind oder hochgradig sehbehindert sind oder an einer Erkrankung leiden, die dies zur Folge haben kann.
  • Natürliche oder juristische Personen, die sich für blinde und hochgradig sehbehinderte Menschen engagieren wollen, können Fördermitglieder werden.
  • Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand, die Ablehnung eines Aufnahmeantrages muss nicht begründet werden.
  • Natürliche Personen, die sich längere Zeit oder herausragend um den Verein verdient gemacht haben, sowie Mitglieder, die besonders lange Zeit Mitglied sind, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Eine Ehrenmitgliedschaft beschließt die Mitgliederversammlung mit zweidrittel der abgegebenen gültigen Stimmen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitglieds.
  • Der Austritt muss dem Vorstand schriftlich angezeigt oder während einer Mitgliederversammlung zu Protokoll gegeben werden. Er ist nur zum Ende eines Kalenderjahres und unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gültig.
  • Ein Mitglied kann wegen vereinsschädigenden Verhaltens aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dem Mitglied ist unter Bekanntgabe der erhobenen Vorwürfe Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, solange ruht die Mitgliedschaft. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit zweidrittel der abgegebenen gültigen Stimmen.

§ 5 Beiträge

  • Ordentliche- und Fördermitglieder haben einen Jahresbeitrag zu entrichten, den die Mitgliederversammlung festlegt, hierbei soll 1/12 des Jahresbeitrages immer ein Vielfaches von € 0,50 ergeben.
  • Ein neu aufgenommenes Mitglied hat anteilig 1/12 des Jahresbeitrages für jeden Monat zu entrichten, beginnend mit dem Monat seines Beitritts.
  • Die Mitgliedsbeiträge werden im SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen. Eine Rückführung oder Rückzahlung von Mitgliedsbeiträgen, sowie Sacheinlagen oder Spenden nach Beendigung der Mitgliedschaft ist ausgeschlossen.

§ 6 Vorstand

  • Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dessen Stellvertreter, die im Sinne des § 26 BGB jeweils alleinvertretungsberechtigt sind, beide sollten seit mindestens zwei Jahren ordentliche Mitglieder im Verein sein, sowie dem Kassierer. Der Vorstand kann um zwei Mitglieder ergänzt werden.
  • Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Scheidet ein obligatorisches Mitglied des Vorstands vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Amt, kann das Amt von einem anderen Mitglied des Vorstands ausgeübt werden, bis die Mitgliederversammlung einen Nachfolger gewählt hat.
  • Die Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Wiederwahl ist möglich.

§ 7 Mitgliederversammlung

  • Es findet jährlich mindestens eine Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) statt. Die Mitglieder werden mindestens zwei Wochen zuvor in barrierefreier und für sie jeweils leicht zugänglicher Form (schriftlich, telefonisch, per eMail, Daten-, Tondatei oder -träger) eingeladen.
  • Weitere Mitgliederversammlungen können nach Bedarf vom Vorstand in Form und Frist gemäß Absatz 1 einberufen werden.
  • Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, stimmberechtigt sind ausschließlich ordentliche Mitglieder, sowie Ehrenmitglieder, die zugleich ordentliche Mitglieder sind.
  • Soweit diese Satzung nichts anderes vorsieht, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
  • Zur Änderung der Satzung, insbesondere des Zwecks des Vereins, sind dreiviertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  • Über den Verlauf jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, aus dem Ort, Zeit, Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, die gefassten Beschlüsse, der exakte Wortlaut einer Satzungsänderung, sowie die Abstimmungsergebnisse hervorgehen. Das Protokoll ist von Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben und muss von der nächsten Mitgliederversammlung genehmigt werden.

§ 8 Kassenprüfer

  • Zu Kassenprüfern können Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören, oder externe Personen gewählt werden, ihre Bestellung gilt für zwei Geschäftsjahre.
  • Die Kassenprüfer testieren den Jahresabschluss sowohl auf Satzungs-, als auch Zweckmäßigkeit und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.

§ 9 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen des Vereins unmittelbar und ausschließlich zu steuerbegünstigten Zwecken für blinde und hochgradig sehbehinderte Menschen in Oberhausen zu verwenden. Dementsprechend fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung zur Förderung der Hilfe für zivilbeschädigte und sehbehinderte Menschen.

Oberhausen, 16.02.2020

Birgitt Weigmann         Markus Hohn

Vorsitzende                 stv. Vorsitzender

Blinden- und Sehbehindertenverein Oberhausen e.V.